§ 1 – Kosten
(1) Für Amtshandlungen der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, normal normal der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der Gefahrgutverordnung See, normal normal der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See, normal normal der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See, normal normal der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, normal normal der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, normal normal der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, normal normal der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, normal normal der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 6 Satz 1 und § 22a Absatz 5 Satz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung normal normal normal arabic werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Behörden. (2) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchsverfahren aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (4) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (5) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
Kurz erklärt
- Für Amtshandlungen von Bundes- und Landesbehörden im Bereich gefährlicher Güter werden Gebühren und Auslagen erhoben.
- Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den entsprechenden Anlagen der Verordnung.
- Verschiedene Behörden sind für unterschiedliche Zuständigkeiten zuständig, z.B. das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
- Widerspruchsverfahren unterliegen ebenfalls spezifischen Gebührenregelungen.
- Die Gebühren sind in mehreren Anlagen der Verordnung detailliert aufgeführt.